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Abgeltungsteuer

Mit Wirkung zum 01.01.2009 wurde die Besteuerung von privaten Kapitalanlagen grundlegend reformiert.

Bis zum 31.12.2008 wurden Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz unter Einbeziehung des Halbeinkünfteverfahrens versteuert. Diese Regeln gelten auch heute noch für sog. Altfälle. Dies sind Kapitalanlagen, deren Kaufdatum vor dem 31.12.2008 liegt. Gewinne hieraus sind, da sie ja schon deutlich über ein Jahr gehalten wurden, steuerfrei.

Alle Gewinne aus ab dem 01.01.2009 erworbenen Kapitalanlagen werden pauschal mit 25% (plus Solidaritätszuschlag 5,5% und ggf. Kirchensteuer 8% oder 9%) versteuert. Hiermit gilt die steuerliche Beachtung der Kapitalerträge als abgegolten, was der Steuer auch den Namen Abgeltungsteuer verschaffte.

Den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801€ kann jeder Privatanleger natürlich immer noch angeben. Dieser Betrag kann auch auf verschiedene Konten und/oder Kreditinstitute aufgeteilt werden. Hat der Investor keinen Freistellungsauftrag gestellt kann er dies durch Angabe in seiner Einkommensteuererklärung angeben und erhält die gezahlten Steuern auf Kapitalerträge im Ausmaß des Freistellungsauftrages zurück.

Was fällt unter die Abgeltungsteuer?

Bei Weitem nicht allen Sparern und Anleger ist bekannt, welche Erträge und Gewinne eigentlich unter die Abgeltungsteuer fallen. Insbesondere bei Kursgewinnen ist die Regelung mitunter für manche Anleger noch etwas verwirrend, was vor allen Dingen darauf zurückzuführen ist, dass es vor Einführung der Abgeltungsteuer noch die Spekulationssteuer gab. Diese greift auch aktuell noch bei einigen Geschäften mit Spekulationsgewinnen, beispielsweise beim An- und Verkauf von Immobilien oder im Bereich der Kryptowährungen. Daher ist es interessant zu wissen, welche Gewinne und Erträge eigentlich unter die Abgeltungsteuer fallen. In erster Linie handelt es sich dabei um die folgenden Einnahmen, die der Anleger mit seinem Kapitalvermögen erzielt:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften
  • Währungsgewinne aus Währungsgeschäften

In erster Linie sind es also die Zinsen, die Sie beispielsweise auf Ihrem Tagesgeldkonto erhalten, die in den Bereich der Abgeltungsteuer fallen. Ebenfalls gilt dies für Dividenden, die Sie bei manchen Aktien, die Sie im Depot halten, gutgeschrieben bekommen. Aber auch Kursgewinne, die zum Beispiel aus Spekulationen mit Wertpapieren entstehen, sind steuerpflichtig. Ebenfalls gilt dies für Währungsgewinne, falls Sie durch ein Währungsgeschäft, beispielsweise durch den An- und Verkauf einer Fremdwährungsanleihe, einen Ertrag generieren.

Wer muss die Abgeltungsteuer wann abführen?

Wichtig im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer ist auch, wer diese wann abführen muss. Hier muss unterschieden werden, ob Sie Ihr Anlageprodukt bei einem deutschen oder ausländischen Anbieter nutzen. Dazu ein Beispiel: Falls Sie beispielsweise in Wertpapiere investieren und das Depot von einem deutschen Online-Broker geführt wird, ist dieser dazu verpflichtet, auf anfallende Erträge die fällige Abgeltungsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Dies trifft natürlich nur unter der Voraussetzung zu, dass Sie keinen ausreichend hohen Freistellungsauftrag gestellt haben, worauf wir im folgenden Abschnitt noch näher eingehen werden.

Anders verhält sich die Situation allerdings, falls das Wertpapierdepot beispielsweise bei einer ausländischen Direktbank geführt wird. In aller Regel sind ausländische Finanzdienstleister nämlich nicht dazu verpflichtet, für Sie die Abführung der Abgeltungsteuer zu übernehmen. Daher ist es umso wichtiger, dass Sie die vereinnahmten Erträge in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben, denn natürlich sind auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, die bei einem ausländischen Anbieter erzielt werden, steuerpflichtig. Generell sind Sie natürlich immer selbst dafür verantwortlich, dass alle Einnahmen aus Kapitalvermögen korrekt angegeben werden, damit das Finanzamt die Versteuerung festlegen kann.

Abfuhr der Abgeltungsteuer durch Freistellungsauftrag vermeiden

Den Freistellungsauftrag gibt es schon seit deutlich vor Einführung der Abgeltungsteuer, allerdings wurde der sogenannte Sparerpauschbetrag, bis zu dem Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei sind, nach und nach reduziert. Aktuell steht jedem Bürger ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro zur Verfügung, sodass beispielsweise Verheiratete insgesamt über 1.602 Euro verfügen können. Diesen Sparerpauschbetrag können Sie wirksam nutzen, indem Sie dem entsprechenden Finanzdienstleister, bei dem Sie beispielsweise ein Wertpapierdepot führen oder bei dem Sie ein Tagesgeldkonto haben, auf dem Erträge anfallen, einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen.

Beachten Sie allerdings bitte, dass Sie beim Verteilen auf mehrere Institute nie mehr als den Ihnen insgesamt zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro freistellen. Es ist also nicht möglich, beispielsweise der Bank A einen Freistellungsauftrag über 500 Euro zu erteilen und der Bank B ebenfalls 500 Euro als Sparerpauschbetrag freizustellen. Sollte das Finanzamt nämlich rausfinden, dass Sie mehr als Ihren Sparerpauschbetrag freigestellt haben, kann dies im schlimmsten Fall sogar zum Tatbestand der Steuerhinterziehung führen.

Auf der anderen Seite ist es allerdings genauso wichtig, dass Sie nicht mehr freistellen, als Sie an Erträgen kalkulieren. Wenn Sie also beispielsweise bei einem Online-Broker ein Wertpapierdepot haben, auf dem Sie aufgrund bestimmter Aktien Dividendenzahlungen in Höhe von 200 Euro erwarten, reicht es vollkommen aus, wenn Sie einen Freistellungsauftrag über diese 200 Euro oder – mit etwas Puffer – maximal 250 Euro stellen. Es ist demzufolge nicht notwendig, beispielsweise einen Betrag von 500 Euro oder darüber hinaus zu stellen, da Sie diesen Teil des Sparerpauschbetrages vielleicht noch an anderer Stelle benötigen, weil dort ebenfalls steuerpflichtige Kapitalerträge fließen. Im folgenden Abschnitt möchten wir gerne anhand eines Beispiels verdeutlichen, wie das System Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und Abgeltungsteuer in der Praxis funktionieren.

Hier finden Sie ein Beispiel zur Abgeltungsteuer:

Anleger A hat 501€ seines Freistellungsauftrages bei der Bank B für sein Aktiendepot, und 300€ bei der Bank C für sein Tagesgeldkonto eingerichtet. Hierdurch sind die ersten 501€ an Kapitalerträgen aus Aktien (also Dividenden und realisierte Kursgewinne), sowie die ersten 300€ an Zinserträgen vor einem automatischen Steuerabzug geschützt. Wenn wir annehmen, dass Anleger A mit seinem Aktiendepot einen Gewinn von 900€ und mit seinem Tagesgeldkonto 250€ Zinsen realisiert stellt sich seine steuerliche Situation wie folgt dar. In seinem Aktiendepot werden ihm 99,75€ Abgeltungsteuer (399€ * 25%), 5,49€ Soli (99,75€ * 5,5%) und 8,98€ (99,75€ * 9% (Annahme der Religionszugehörigkeit außerhalb Bayern/Badenwürtemberg)) abgezogen. Für sein Tagesgeldkonto hat Herr A einen zu hohen Freistellungsauftrag gestellt. Dies kann er in seiner Steuererklärung angeben, was die Steuerlast für die Erträge aus den Aktien vermindert.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine geringere Anzahl von Umschichtungen langfristig zu einer niedrigeren Steuerlast führt, da der Anleger länger vom Zinseszins-Effekt profitieren kann ohne steuern zu zahlen. Ein probates Mittel um eine stets gleichbleibende Risikoneigung der Anlage zu erhalten ohne dauernd zu rebalancen ist die Anlage in Mischfonds oder Dachfonds.