Schiffsbeteiligungen
Eine Schiffsbeteiligung zählt zu
den geschlossenen Investmentfonds. Diese Fondsanteile
werden also nicht öffentlich an einer Börse gehandelt.
Ebenso können sie nicht nach Belieben des Anlegers
an die Investmentgesellschaft zurückverkauft werden. Es
ist lediglich der (private) Verkauf an einen anderen Anleger
möglich. Diesen zu finden, ist jedoch nicht einfach. Daher
sind geschlossene Fonds nur für eine längerfristige
Anlage (5- 20 Jahren) interessant.
Wie funktioniert eine Schiffsbeteiligung?
Diese Beteiligungsform wird meist als Kommdanitgesellschaft
aufgelegt. Die Kommandisten haften, ähnlich wie Aktionäre
oder GmbH-Gesellschafter nur mit dem eingezahlten Kommanditkapital.
Eine private Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Als steuerlicher Sicht ist der Investor sog. Mitunternehmer
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr.2 EStG. Erträge aus einer
Schiffsbeteiligung sind daher bei der Einkommensteuererklärung
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzugeben und damit nicht
als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Bei einer Schiffsbeteiligung wird der Anleger
Mit-Teilhaber eines Seeschiftss, meist eines Container-Frachters.
Dieser wird von der Investmentgesellschaft bzw. der damit verbundenen
Reederei langfristig an einer Schiffahrtslinie (z.B. CSCL China
Shipping Container Lines, Maerk-Sealand, NOL Neptun Orient Lines
oder P&O Nedlloyd) verchartet. Danach hat der der Charterer
meist eine Kaufoption für das Schiff) oder er kann es weiterchartern
(= mieten).

Beteiligte und Zahlungsströme bei einer Schiffsbeteiligung
Quelle: NORDCAPITAL
Wo ist der Steuervorteil ?
In den vergangenen Jahren gab es zwar zahlreiche
Änderungen zu Schiffsbeteiligungen, aber dennoch sind einige
der Modell für Investoren mit einem hohen Einkommensteuersatz
durchaus interessant.
Das Prinzip:
Der Investor erzielt als Mitunternehmer Einkünfte auf Gewerbebetrieb.
In den ersten 2-3 Jahren werden aufgrund von degressiven Abchreibungen
auf den Wert des Schiffs Verluste erzielt.
EStG § 7 Nr. 2
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen
Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende
Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend. Bei
Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung nicht zulässig.
Über diese Verlustzuweisung
kann ein Investor mit einem hohen (Grenz-)Steuersatz (z.B. 42
Prozent), sein Steueraufkommen nachhaltig reduzieren. Die Verlustzuweisungen
können maximal 80 % des Beteiligungskapitals (meist mind.
25.000 Euro) betragen.
| Beispiel: |
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| Persönlicher Spitzensteuersatz |
42 Prozent |
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| Höhe der Beteiligung |
25.000,-- Euro |
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| Verlustzuweisung (75 %) |
17.500,-- Euro |
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| Ersparnis Einkommensteuer |
7.350,-- Euro |
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| + Ersparnis Soli-Zuschlag |
404,25 Euro |
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| = Gesamte Steuerersparnis |
7754,25 Euro |
|
Daher ist eine Schiffsbeteiligung i.d.R. nur
für gutverdiende Privatanleger sinnvoll.
Gleichwohl fordern die Finanzbehörden mittlerweile,
dass eine Beteiligung auf Erzielung eines sog. "Totalgewinns"
ausgerichtet ist:. Die dies bedeutet, dass die voraussichtlich
erwirtschafteten Erträge (= Summe über die gesamt
Laufzeit) die Höhe bzw. den Aufwand für die Beteiligung
übersteigen müssen. Bei den seriösen Anbietern
ist dies durchaus der Fall.
Ein besonderer Vorteil ist die sog. Tonnagesteuer
für die Einkünfte (Chartereinahmen etc.) aus dem Schiff.
Sofern der Anleger als Mitunternehmen in Handelsregister eingetragen
ist, sind nämlich diese Ausschüttungen für
ihn steuerfrei, da sie pauschal zu einem sehr niedrigen
Steuersatz von der Investmentgesellschaft bzw. der Reederei
bezahlt wird.
EStG § 7 Nr. 2- Tonnagesteuer
(1) An Stelle der Ermittlung des Gewinns
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb
mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt,
auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in
seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die
Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt
wird. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro
Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene
Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
- 0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen,
- 0,69 Euro für die 1.000 Nettotonnen übersteigende
Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen
- 0,46 Euro für die 10.000 Nettotonnen übersteigende
Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen
- 0,23 Euro für die 25.000 Nettotonnen übersteigende
Tonnage.
(2) Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben,
wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr
überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend
zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr
mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines
ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen
Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung,
wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und
die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden
Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung
der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden
Wirtschaftsgüter. Der Einsatz und die Vercharterung von
gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete
Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.
Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren
Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der
gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen
1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe
nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage
sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage
nach Absatz 1 zu vervielfältigen. Dem Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe,
die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr
überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer
zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen
oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden
eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß
anzuwenden.
Chanen und Risiken einer Schiffsbeteiligung
Eine Schiffsbeteiligung kann durchaus
eine wirklich interessante Nach-Steuer Rendite abwerfen,
wenn man einen guten Anbieter und einen hohen Spitzensteuersatz
(= Grenzsteuersatz) hat. Daher gibt es zahlreiche Anbieter,
die insbesondere gegen Jahresende, wo manche Anleger noch "etwas
zum Abschreiben" brauchen, ihre Fonds plazieren.
Wer nicht wagt, der nicht gewinnt! Dies gilt
auch für Schiffsbeteiligungen:
Folgende Risiken bestehen bei Schiffsbeteiligungen:
Währungsrisiko
Die Charterraten für die Containerschiffe werden in US-$
gezahlt. Der deutsche Investor möchte jedoch gern sein
Geld und die Ausschüttungen in Euro zurückerhalten.
Meist wird noch ein Kredit in Japanischen Yen aufgenommen, da
hier die Zinsen sehr niedrig sind. Eine ungünstige Wechselkursentwicklung,
bei der der Dollar an Wert verliert, kann zu Verlusten aufgrund
der niedrigeren Menge an Euro, welche man für die Chartenraten
(US-$) erhält, führen.
Höhe der Chartererlöse
Meist gibt es einen Chartervertrag für eine gewisse Grundmietzeit
zu festen Bedingungen. Danach werden die Raten neu ausgehandelt.
Sollte sich zu diesem Zeitpunkt der Markt für Containerschiffe
ungünstig entwickeln, müssen niedrigere Konditionen
als geplant in Kauf genommen werden.
Späterer Verkaufserlös
Überlicherweise wird das Schiff zu 5 % des Neuwerts verkauft
(sog. Schrottwert). Möglicherweise kann dieser aber nicht
erzielt werden.
Wiederverkauf der Kommanditanteile
Wie bereits dargestellt, sind diese Anteile nur schwer wiederverkäuflich,
da hierfür meist kein organisierter Markt besteht.
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