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Schiffsbeteiligungen

Eine Schiffsbeteiligung zählt zu den geschlossenen Investmentfonds. Diese Fondsanteile werden also nicht öffentlich an einer Börse gehandelt. Ebenso können sie nicht nach Belieben des Anlegers an die Investmentgesellschaft zurückverkauft werden. Es ist lediglich der (private) Verkauf an einen anderen Anleger möglich. Diesen zu finden, ist jedoch nicht einfach. Daher sind geschlossene Fonds nur für eine längerfristige Anlage (5- 20 Jahren) interessant.

Wie funktioniert eine Schiffsbeteiligung?

Diese Beteiligungsform wird meist als Kommdanitgesellschaft aufgelegt. Die Kommandisten haften, ähnlich wie Aktionäre oder GmbH-Gesellschafter nur mit dem eingezahlten Kommanditkapital. Eine private Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Als steuerlicher Sicht ist der Investor sog. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr.2 EStG. Erträge aus einer Schiffsbeteiligung sind daher bei der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzugeben und damit nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Bei einer Schiffsbeteiligung wird der Anleger Mit-Teilhaber eines Seeschiftss, meist eines Container-Frachters. Dieser wird von der Investmentgesellschaft bzw. der damit verbundenen Reederei langfristig an einer Schiffahrtslinie (z.B. CSCL China Shipping Container Lines, Maerk-Sealand, NOL Neptun Orient Lines oder P&O Nedlloyd) verchartet. Danach hat der der Charterer meist eine Kaufoption für das Schiff) oder er kann es weiterchartern (= mieten).


Beteiligte und Zahlungsströme bei einer Schiffsbeteiligung
Quelle: NORDCAPITAL

Wo ist der Steuervorteil ?

In den vergangenen Jahren gab es zwar zahlreiche Änderungen zu Schiffsbeteiligungen, aber dennoch sind einige der Modell für Investoren mit einem hohen Einkommensteuersatz durchaus interessant.

Das Prinzip:
Der Investor erzielt als Mitunternehmer Einkünfte auf Gewerbebetrieb. In den ersten 2-3 Jahren werden aufgrund von degressiven Abchreibungen auf den Wert des Schiffs Verluste erzielt.

EStG § 7 Nr. 2

(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

Über diese Verlustzuweisung kann ein Investor mit einem hohen (Grenz-)Steuersatz (z.B. 42 Prozent), sein Steueraufkommen nachhaltig reduzieren. Die Verlustzuweisungen können maximal 80 % des Beteiligungskapitals (meist mind. 25.000 Euro) betragen.

Beispiel:    
Persönlicher Spitzensteuersatz
42 Prozent  
 
Höhe der Beteiligung
25.000,-- Euro  
 
Verlustzuweisung (75 %)
17.500,-- Euro  
 
Ersparnis Einkommensteuer
7.350,-- Euro  
 
+ Ersparnis Soli-Zuschlag
404,25 Euro  
 
     
= Gesamte Steuerersparnis
7754,25 Euro  
 

Daher ist eine Schiffsbeteiligung i.d.R. nur für gutverdiende Privatanleger sinnvoll.

Gleichwohl fordern die Finanzbehörden mittlerweile, dass eine Beteiligung auf Erzielung eines sog. "Totalgewinns" ausgerichtet ist:. Die dies bedeutet, dass die voraussichtlich erwirtschafteten Erträge (= Summe über die gesamt Laufzeit) die Höhe bzw. den Aufwand für die Beteiligung übersteigen müssen. Bei den seriösen Anbietern ist dies durchaus der Fall.

Ein besonderer Vorteil ist die sog. Tonnagesteuer für die Einkünfte (Chartereinahmen etc.) aus dem Schiff. Sofern der Anleger als Mitunternehmen in Handelsregister eingetragen ist, sind nämlich diese Ausschüttungen für ihn steuerfrei, da sie pauschal zu einem sehr niedrigen Steuersatz von der Investmentgesellschaft bzw. der Reederei bezahlt wird.

EStG § 7 Nr. 2- Tonnagesteuer

(1) An Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

- 0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen,
- 0,69 Euro für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen
- 0,46 Euro für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen
- 0,23 Euro für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2) Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Chanen und Risiken einer Schiffsbeteiligung

Eine Schiffsbeteiligung kann durchaus eine wirklich interessante Nach-Steuer Rendite abwerfen, wenn man einen guten Anbieter und einen hohen Spitzensteuersatz (= Grenzsteuersatz) hat. Daher gibt es zahlreiche Anbieter, die insbesondere gegen Jahresende, wo manche Anleger noch "etwas zum Abschreiben" brauchen, ihre Fonds plazieren.

Wer nicht wagt, der nicht gewinnt! Dies gilt auch für Schiffsbeteiligungen:
Folgende Risiken bestehen bei Schiffsbeteiligungen:

Währungsrisiko
Die Charterraten für die Containerschiffe werden in US-$ gezahlt. Der deutsche Investor möchte jedoch gern sein Geld und die Ausschüttungen in Euro zurückerhalten. Meist wird noch ein Kredit in Japanischen Yen aufgenommen, da hier die Zinsen sehr niedrig sind. Eine ungünstige Wechselkursentwicklung, bei der der Dollar an Wert verliert, kann zu Verlusten aufgrund der niedrigeren Menge an Euro, welche man für die Chartenraten (US-$) erhält, führen.

Höhe der Chartererlöse
Meist gibt es einen Chartervertrag für eine gewisse Grundmietzeit zu festen Bedingungen. Danach werden die Raten neu ausgehandelt. Sollte sich zu diesem Zeitpunkt der Markt für Containerschiffe ungünstig entwickeln, müssen niedrigere Konditionen als geplant in Kauf genommen werden.

Späterer Verkaufserlös
Überlicherweise wird das Schiff zu 5 % des Neuwerts verkauft (sog. Schrottwert). Möglicherweise kann dieser aber nicht erzielt werden.

Wiederverkauf der Kommanditanteile
Wie bereits dargestellt, sind diese Anteile nur schwer wiederverkäuflich, da hierfür meist kein organisierter Markt besteht.

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