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Haftung bei Missbrauch der Kreditkarte

Kreditkarten bieten die Möglichkeit, schnell und unkompliziert zu zahlen. Allerdings hat dieser große Vorteil auch eine Schattenseite, denn ein Missbrauch durch Nichtberechtigte ist ebenso einfach wie folgenschwer. Wenn eine Kreditkarte gestohlen wird oder ein unbefugter Gebrauch der Daten durch einen Nichtberechtigten erfolgt, stellt sich oft die Frage, ob der Karteninhaber haften muss.

Grundsatz: Das Kreditinstitut haftet

Um es vorweg zu nehmen: Grundsätzlich haftet bei einer missbräuchlichen Verwendung einer Karte oder deren Daten nicht der Besitzer, sondern der Aussteller, sprich: das Kreditkarteninstitut. Nur in besonders schweren Ausnahmefällen, wenn dem Karteninhaber eine betrügerische Absicht, Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf den Verlust seiner Karte oder der Weitergabe der Daten nachzuweisen ist, kann die Bank den Kunden in Anspruch nehmen. Sie hat dann einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

Der Schaden besteht insoweit, als die Bank verpflichtet ist, alle mit der Karte getätigten Zahlungen zu begleichen. Wurde die Karte missbräuchlich verwendet und ein Betrag vom Konto des Karteninhabers abgebucht, so muss die Bank diesen Betrag zunächst einmal wieder ausgleichen. Die Bank trägt die Beweislast dafür, dass dem Karteninhaber ein Verschulden trifft, das zu einem Schadensersatzanspruch der Bank führt.

Ausnahme: Der Karteninhaber haftet bei eigenem Verschulden

Wie aber sehen die Ausnahmefälle aus, in denen der Karteninhaber haften muss? Wer sich darüber informieren will, sollte zunächst einmal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Kreditkartenvertrags auf einen Abschnitt hin untersuchen, der von „Haftung“ oder „Schadensersatzansprüchen“ handelt. In aller Regel tritt die Haftung des Karteninhabers für Missbrauch dann ein, wenn dieser grob fahrlässig gegen eigene Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Diese Pflichten sind im Wesentlichen die Geheimhaltung der PIN und die unverzügliche Meldung des Verlusts der Kreditkarte. Eine Pflicht zur Meldung besteht für den Karteninhaber auch dann, wenn er von der missbräuchlichen Verwendung seiner Daten erfährt (zum Beispiel auf seinem Kontoauszug Zahlungen entdeckt, die er sich nicht erklären kann).

Fazit: Wer unverzüglich handelt, haftet nicht

Es ist deshalb unbedingt ratsam, beim Verlust der Kreditkarte oder beim Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Kreditkartendaten sofort dem Kreditkartenunternehmen eine Mitteilung zu machen und die Sperrung der Karte zu veranlassen. Hierzu reicht ein Anruf unter der einheitlichen Sperr-Rufnummer 116116. Wer unverzüglich den Verlust meldet, muss nur für einen kleinen Eigenanteil von 50 Euro aufkommen. Allerdings können auch nach der Sperrung im elektronischen Lastschriftverfahren Belastungen auf dem eigenen Konto auftreten. Der Karteninhaber sollte also weiterhin sorgfältig seine Kontobewegungen prüfen und zweifelhaften Lastschriften unverzüglich widersprechen.