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Kündigung der Kreditkarte: Was wirklich zählt

Für die Kündigung einer Kreditkarte muss zuerst unterschieden werden, um welche Art von Kreditkarte es sich handelt. In Deutschland verbreitete Kreditkarten von VISA und Mastercard werden in der Regel von den Banken selbst ausgegeben, während die amerikanischen Kreditkartenunternehmen nur als Lizenzgeber fungieren. Anders verhält es sich bei American Express, die Gesellschaft gibt ihre Kreditkarten fast ausschließlich eigenständig aus. Beachten Sie also unbedingt, an welches Unternehmen bzw. welche Bank Sie die Kündigung richten.

Kündigungsfrist betrug grundsätzlich drei Monate

Bis zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in 2009 war es grundsätzlich so, dass mit der Beantragung und Ausstellung der Kreditkarte ein Vertrag zwischen Antragsteller und dem Aussteller zustande kam. Der Vertrag sah dabei eine Laufzeit von einem Jahr ab Antragstellung vor, wobei die Kreditkarte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich beim Kreditkartenunternehmen gekündigt werden konnte. Ließ der Karteninhaber die Frist verstreichen, lief der Kartenvertrag weiter und die Kreditkarte konnte erst wieder zum Ablauf des nächsten Jahres gekündigt werden.

Aktueller Rechtsstand

Nach Umsetzung der besagten Richtlinie wurde der Verbraucher in Deutschland besser gestellt. Eine Kündigung ist seitdem jederzeit zum Monatsende möglich und bedarf keiner besonderen Begründung. Damit ist der Verbraucher deutlich flexibler und kann besser von neuen oder verbesserten Angeboten der Banken profitieren. Bei der Kündigung ist es dabei unerheblich, um welche Art von Kreditkarte es sich handelt. Wichtig ist natürlich nur, dass deutsches bzw. europäisches Recht Anwendung findet.

Kündigung muss schriftlich erfolgen

Eine Kündigung der Kreditkarte muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail ist nicht ausreichend und wird von den Banken bzw. Instituten nicht akzeptiert. Das Kündigungsschreiben ist jedoch schnell erstellt, es muss lediglich die wichtigsten persönlichen Daten des Kunden enthalten und im Idealfall die Kreditkartennummer oder Kundennummer. Früher war es üblich, die Kreditkarte bzw. Bankkarte an das Institut zurückzuschicken. Heutzutage wird empfohlen, die Kreditkarte eigenständig zu vernichten bzw. zu entsorgen. Eine (noch) aktive Kreditkarte auf dem Postweg zu verschicken birgt schließlich immer noch ein gewisses Risiko, selbst dann, wenn die Karte zerschnitten ist. Musterkündigungen finden Sie im Internet und können kostenlos heruntergeladen werden.

Erstattung von Gebühren

Für einige Kreditkarten fällt eine jährliche Gebühr an, welche in der Regel im Voraus entrichtet wird. Kündigt der Kunde die Kreditkarte nicht passend zum Ende eines zwölfmonatigen Zeitraumes, entsteht eine Überzahlung bzw. ein Guthaben zugunsten des Kunden. Die Kreditkartengebühr sollte vom Institut anteilig erstattet werden, wie es Paragraf 675 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorsieht:

Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

Geben Sie daher auf dem Kündigungsschreiben auch eine aktuelle Bankverbindung zur Erstattung von gezahlten Gebühren an.