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Halbeinkünfteverfahren

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Das Halbeinkünfteverfahren galt in Deutschland bis zum 31.12.2008 bzw. für alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kapitalanlagen. Es wurde durch die einheitliche Besteuerung von Kapitalerträgen durch die Abgelungsteuer per 01.01.2009 ersetzt.

Das Halbeinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Es hat in Deutschland seit 2001 das bis dahin (seit 1977) geltenden Anrechnungsverfahren abgelöst.

Für natürliche Personen als Aktionäre bzw. Gesellschafter ist das Halbeinkünfteverfahren von Bedeutung. Danach werden Dividenden und Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien (oder GmbH-Anteilen) nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen. Grund für diese Regelung ist das Verbot der Doppelbesteuerung. Die als Dividenden ausgeschütteten Gewinne hat die Aktiengesellschaft bereits der Körperschaftsteuer unterworfen, so daß eine Besteuerung der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz des Aktionärs bereits versteuertes Geld nochmals versteuern würde. Analog zur hälftigen Anrechnung als Einkommen sind alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig.

Außer für Dividenden gilt das Halbeinkünfteverfahren auch für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen. Auch solche unterliegen (sofern sie die Freigrenze übersteigen) nur mit dem halben Betrag der Einkommensteuer. In diesem Zusammenhang wird oft fälschlich von Spekulationssteuer gesprochen, eine solche gibt es stenggenommen im deutschen Steuerrecht nicht.

Für Kapitalgesellschaften als Anteilseigner sind 95% der Dividenden und der Einnahmen aus Veräußerungsgeschäften steuerfrei. Sie dürfen aber sämtliche Ausgaben, die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen, steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt allerdings nicht für Wertverluste der Beteiligungen (Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen). Dividendenzahlungen zwischen Kapitalgesellschaften sind gänzlich steuerbefreit.

Das Halbeinkünfteverfahren gilt seit 2001 für Einnahmen aus ausländischen Beteiligungen, seit 2002 auch für inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Das Halbeinkünfteverfahren wurde eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen. Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen auch die Dividenden, die ein Investmentfonds erzielt.

Auf Ebene des Anteilseigners ist die Besteuerung davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist:

  • Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne (aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) zu 95% steuerfrei.
  • Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne zur Hälfte steuerbefreit. Dies soll in pauschaler Weise die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer berücksichtigen. Genau gelingt dies aber nur bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40%. Unterliegt der Anteilseigner einem niedrigeren Steuersatz, so wird er im Vergleich zum Anrechnungsverfahren höher belastet (Fall B: Geringverdiener), unterliegt er einem höheren Steuersatz, so wird er entlastet (Fall A: Spitzenverdiener)
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