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ETF und Steuern ab 2018

Ab Januar 2018: Neuregelung der Besteuerung von Fonds und ETF

Was viele Anleger und Sparer bisher noch gar nicht mitbekommen haben: Seit dem 1. Januar 2018 gibt es neue Regelungen, welche die Besteuerung von Aktienfonds, Mischfonds sowie offenen Immobilienfonds und auch ETF betreffen. Seit Beginn des Jahres ist nämlich die Reform der Investmentbesteuerung in Deutschland in Kraft getreten. Da sich einige Dinge für Anleger und Sparer ändern, ist es definitiv sinnvoll, sich zumindest grundlegend über die Neuerungen zu informieren.

Was beinhaltet die Reform der Investmentbesteuerung?

Eine grundlegende Änderung, welche die Reform der Investmentbesteuerung beinhaltet, besteht darin, dass jetzt sämtliche Fonds auf Grundlage der gleichen Methode besteuert werden. Zum Einsatz kommt eine jährliche Pauschale, sodass Anleger sich im Zuge der zu erstellenden Einkommensteuerregelung nicht mehr damit beschäftigen müssen, ob der Fonds im In- oder Ausland angesiedelt ist. Bisher war dies der Fall, denn es gab unterschiedliche Systematiken in der Besteuerung bei inländischen und ausländischen Fonds. Darüber hinaus muss der Anleger sich auch keine Gedanken machen, ob der Fonds Dividenden an den Anteilsinhaber ausschüttet oder nicht, denn auch hier greift die Vereinheitlichung. Für Anleger ist dies definitiv eine Erleichterung, denn beim Vergleich der Fonds muss nun nicht mehr auf solche steuerlichen Details geachtet werden, sodass sich die Kunden auf wichtigere Kriterien konzentrieren können.

Hoher Freibetrag bei Gewinnen aus Altanlagen

Ein wichtiges Detail der Reform der Investmentbesteuerung ist auch der sogenannte Bestandsschutz. Dieser betrifft sämtliche Wertzuwächse, die bis 31. Dezember 2017 aufgelaufen sind. In diesem Fall greift allerdings ein relativ hoher Freibetrag, der bei 100.000 Euro liegt. Dies dürfte bei den weitaus meisten Anlegern und Sparern dazu führen, dass sogenannte Altanlagengewinne steuerfrei bleiben, falls die Investmentfondsanteile zukünftig verkauft werden. Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass sich bei Riester- sowie Rürup-Verträgen im Hinblick auf die Versteuerung nichts ändert.

Warum gibt es diese neue Form der Investmentbesteuerung?

Wenn sich etwas im Bereich der Besteuerung ändert, dann fragen sich natürlich die meisten Anleger und Sparer, was der Grund dafür ist. Laut Bundesfinanzministerium ist es so, dass es mehrere Punkte gibt, die durch die Investmentsteuerreform zu einer positiven Änderung führen sollen, wie zum Beispiel:

  • Arbeitserleichterung für Banken und Finanzverwaltung
  • Weniger Zeit- und Arbeitsaufwand für Sparer
  • Steuerschlupflöcher werden geschlossen
  • Vermeiden der Steuerstundung

Die Arbeitserleichterung betrifft sowohl Depotbanken als auch Anleger sowie Sparer. Die Erleichterung tritt insbesondere deshalb ein, weil Anleger eben nicht mehr zwischen inländischen und ausländischen Fonds unterscheiden müssen. Zudem behält die jeweilige Bank die Steuer direkt ein und berechnet diese zuvor natürlich ebenfalls. Dies betrifft sämtliche Fonds, also unter anderem auch thesaurierende Investmentfonds, die nicht im Inland, sondern im Ausland aufgelegt sind. Darüber hinaus sind Anleger nicht mehr dazu verpflichtet, Unterlagen aufzubewahren und extra Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen. Dennoch ist dies nach wie vor ratsam, denn zumindest die Depotunterlagen sollten kontrolliert und aufbewahrt werden.

Was ändert sich bei ausländischen thesaurierenden Fonds?

Eine wichtige Neuerung gibt es auch bei sämtlichen ausländischen thesaurierenden Fonds, und zwar sowohl bei klassischen Investmentfonds oder als auch bei ETF, die bekanntlich an der Börse gehandelt werden. Wenn Sie als Anleger beispielsweise ein ETF mit der Grundlage MSCI World Index ausgewählt haben, würde Sie die Veränderung in steuerlicher Hinsicht bereits betreffen. In diesem Fall ist es nämlich so, dass es eine Besonderheit bei der Steuererklärung für 2017 zu beachten gibt, falls der ETF-Fonds im Ausland ansässig ist, thesauriert und Dividenden ausgezahlt hat. In diesem Fall sind Anleger nämlich dazu verpflichtet, jedes Jahr die wieder angelegten Dividenden, die in der Jahressteuerbescheinigung der entsprechenden Bank aufgeführt werden sowie die damit zusammenhängende anrechenbare Quellensteuer in die eigene Einkommensteuererklärung zu transferieren. Zudem ist es notwendig, aus Beweisgründen die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren, und zwar so lange, bis die entsprechenden Fonds verkauft sind. In diesem Fall greift übrigens nicht der Freistellungsauftrag, was ebenfalls wichtig zu wissen ist.

ETF und Steuern in 2018: Welche Änderungen betreffen Anleger und Sparer?

In diesem Abschnitt möchten wir noch einmal zusammenfassen, was sich für Sie durch die neuen steuerlichen Regelungen, welche Investmentfonds und natürlich auch ETF betreffen, ändert. Insbesondere die folgenden Änderungen, die ab dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, sind von größerem Interesse:

  • Sämtliche Investmentfonds werden einmal im Jahr auf Grundlage einer Pauschale besteuert
  • Quellensteuer auf ausländische Dividenden sind ab sofort nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechenbar
  • Bei Aktienfonds sind jetzt 30 Prozent aller Erträge pauschal steuerfrei
  • Bei Mischfonds sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei
  • Bei offenen Immobilienfonds im Inland sind 60 Prozent steuerfrei, bei ausländischen Immobilienfonds sogar 80 Prozent
  • Vor 2018 erzielte Gewinne werden nach alten Regeln besteuert

Es sind also durchaus einige Punkte, die sich durch die neue Besteuerung ändern und für Anleger und Sparer von Interesse sind.

Alle ETF-Themen im Überblick: